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Anpassung an EU-Richtlinie 97/129/CE

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Anpassung an EU-Richtlinie 97/129/CE

Ab dem 01.01.2023 haben Hersteller die Pflicht zur Umweltkennzeichnung von Verpackungen, nämlich: „Produkte, die aus Materialien aller Art bestehen, die dazu verwendet werden, bestimmte Güter, vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt, zu enthalten, sie zu schützen, ihre Handhabung zu ermöglichen und ihre Lieferung vom Hersteller an den Verbraucher oder Benutzer, um ihre Aufmachung zu gewährleisten, sowie Einwegartikel, die für denselben Zweck verwendet werden”.

Insbesondere haben wir 6 Arten von Verpackungsmaterialien:

Transparente Beutel, transparente Folie;

Kartons aus Wellpappe;

Selbstklebendes Etikettenpapier;

Holzpaletten;

Riemen, scotch;

Dichtungen für straps;

In jedem Etikett, das in jedem Karton und jeder Folie auf einer Palette angebracht ist, wird ein Weblink über einen Q-Code angezeigt, der den Kunden oder Endverbraucher zu diesem Bereich auf der Omal-Website führt, wo alle Klassifizierungen der verwendeten Materialien zu finden sind gegenwärtige und verwandte Umweltentsorgungsvorschriften.

Die Verletzung der Kunst. 219 abs. 5 Wer Verpackungen in Verkehr bringt, die den Anforderungen an die Kennzeichnung nicht entsprechen, wird nach § 261 Abs. 3 mit einer Geldbuße zwischen fünftausendzweihundertvierzigtausend Euro bestraft.